Wie Onlinehändler News berichtet, müssen Händler von Elektrogeräten neben den allgemeinen Vorschriften auch die Vorschriften für den Verkauf von Elektrogeräten beachten. Neben dem Elektrogesetz, welches unter anderem die Pflichten zu Rückgabe und Entsorgung regelt, muss auch die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) berücksichtigt werden. Dort wird unter anderem bestimmt, dass bei der Werbung für Elektroprodukte auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells hingewiesen werden muss.
Eine Missachtung der Kennzeichnungs- und Hinweispflichten stellt einen Abmahngrund dar und sollte daher vermieden werden. So mahnt derzeit ein Wettbewerbs-Verein Onlinehändler von Elektroartikeln in diesem Bereich ab.
Das Thema betrifft bei weitem nicht nur die Kennzeichnung der Informationsträger Produkt und Verpackung, sondern auch die konformen Angaben im Onlineshop und in der Gebrauchsanweisung, z.B. CLP-Kennzeichnung, Ökodesignkennzeichnung, Energieeffizienzlabel, CE-Zeichen, WEEE-Logo, Herstellerangabe, UN 38.3 Kennzeichnung von Batterien oder die Entsorgungskennzeichnungen (z.B. Triman, Möbiusschleife, Tidyman, 97/129/EC, Sortierhinweise).
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