Die neue Produkthaftungsrichtlinie (PLD) wurde am 18.11.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am 08.12.2024, bzw. 20 Tage später, in Kraft. Wie die Kanzlei Noerr berichtet, bringt die Produkthaftungsrichtlinie erhebliche Verschärfungen und neue Pflichten mit sich. Nationale Gesetzgeber haben zwei Jahre Zeit, diese Änderungen in nationales Recht umzusetzen (Deutschland: Produkthaftungsgesetz). Dies sind die Kernpunkte der Reform:
Erweiterung des Anwendungsbereichs:
- Software, einschließlich Künstlicher Intelligenz, fällt nun unter den Produktbegriff, ausgenommen ist freie Open-Source-Software ohne gewerblichen Hintergrund.
- Integrierte oder verbundene digitale Dienste, wie Sprachassistenten, werden einbezogen.
Neuer Fehlerbegriff:
- Die neue Produkthaftungsrichtlinie strukturiert den Fehlerbegriff als eine Kombination aus den Sicherheitserwartungen einer Person und gesetzlichen Sicherheitsvorgaben.
- Das Thema Cybersicherheit spielt eine zentrale Rolle. So tritt der Hersteller für die vorsätzliche Schädigung, z.B. durch einen Dritten („Hacker“), ein.
- Es findet eine Verzahnung mit dem Produktsicherheitsrecht statt.
- Rückrufe oder behördliche Eingriffe können ein Produkt als fehlerhaft klassifizieren.
- Hersteller müssen auch nach dem Inverkehrbringen die Kontrolle über Produkte berücksichtigen.
Erweiterte Haftung, Verlängerte Haftungsfristen:
- Neben Herstellern (von Produkten oder Teilprodukten), Importeuren oder Bevollmächtigten des Herstellers haften auch Fulfillment-Dienstleister oder Online-Plattformen, wenn der Schädiger nicht ermittelbar ist.
- Schäden (z.B. Vernichtung oder Verfälschung) an Daten, die nicht beruflich genutzt werden, gelten als ersatzfähig.
- Finanzielle Haftungsobergrenzen für Wirtschaftsakteure werden abgeschafft, ebenso der bisherige Selbstbehalt. Zudem wird die maximale Haftungsfrist (Ablauffrist für den Anspruch auf Entschädigung) von 10 auf 25 Jahre verlängert, sofern Personenschäden erst verzögert erkennbar werden.
Erleichterte Anspruchsdurchsetzung:
- Kläger profitieren von Vermutungsregeln und einer Offenlegungspflicht für Beweismittel durch den Beklagten.
- Erfüllt der Beklagte die Offenlegungspflicht nicht, gelten Vermutungsregeln zugunsten des Klägers. Eine derart weitgehende Offenlegungspflicht, die darauf abzielt, dem Kläger bei Beweisnot zu helfen, ist im deutschen Zivilprozessrecht bislang grundsätzlich nicht vorgesehen.
- Verbandsklagen ergänzen die Durchsetzungsmöglichkeiten.
Fazit: Die Richtlinie verschärft die Produkthaftung erheblich, insbesondere durch die erweiterten Haftungsbereiche und erleichterte Klagemöglichkeiten. Die Unternehmen stehen vor neuen Herausforderungen, da viele Begriffe interpretationsbedürftig sind und eine umfassendere Haftung droht.
Das Beispiel zeigt, dass ein optimales Legal Monitoring als existenzielle Risikovorsorge erforderlich ist, um Sie produktrechtlich abzusichern.
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