Wie die Rechtsanwälte von Noerr berichten, bringt die Neufassung der Chemikaliensanktionsverordnung (ChemSanktionsV), die am 18.01.2025 in Kraft trat, für Hersteller, Importeure und Händler von Produkten wichtige Änderungen im Umgang mit per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) mit sich. Diese Stoffe, bekannt für ihre wasser-, öl- und schmutzabweisenden Eigenschaften, sind in zahlreichen Verbraucherprodukten wie Kosmetika und Textilien enthalten. Aufgrund ihrer hohen Persistenz stellen sie jedoch erhebliche Risiken für Umwelt und Gesundheit dar, weshalb sie bereits durch die EU-Verordnungen REACH und POP reguliert werden.
Die neue ChemSanktionsV schließt eine zuvor bestehende Strafbarkeitslücke, die durch Verweise auf nicht mehr gültige Verordnungen entstanden war. Nun werden Verstöße gegen die in der POP-Verordnung gelisteten Stoffe, einschließlich PFAS, in den §§ 10 und 11 der ChemSanktionsV geregelt. Zuwiderhandlungen können folgende Konsequenzen haben:
- Strafrechtliche Sanktionen: Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße, wie Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung von PFAS, können mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren geahndet werden. Bei Bedarfsgegenständen wie Spielwaren, Verpackungen oder auch Reinigungs- und Pflegemitteln drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren; bei Gesundheitsgefährdung sogar bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch solcher Verstöße ist strafbar.
- Bußgeldrechtliche Sanktionen: Verstöße bei der Abfallbewirtschaftung von in Anhang IV der POP-Verordnung genannten Stoffen können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Für Unternehmen ist es daher essenziell, die Einhaltung der verschärften Regelungen sicherzustellen, um empfindliche Sanktionen zu vermeiden. trade-e-bility bietet bzgl. PFAS und anderer schädlicher Substanzen, insbesondere für Händler und Hersteller von Spielzeug, eine preiswerte Marktfähigkeitsprüfung an.
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