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Flammschutzmittel auf ECHA Liste

Wenn ein Stoff auf dieser Liste steht, dürfen Unternehmen ihn nicht verwenden, es sei denn, sie beantragen eine Zulassung und die Europäische Kommission genehmigt die weitere Verwendung. Importeure und Produzenten von Erzeugnissen müssen der ECHA innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste (27.06.2024) mitteilen, ob ihr Erzeugnis einen solchen Stoff enthält.

Die am 27.06.2024 durch die Europäische Chemikalienagentur ECHA neu auf die Kandidatenliste aufgenommene Chemikalie Bis(α,α-dimethylbenzyl)peroxid ist fortpflanzungsgefährdend und wird als Verarbeitungshilfsstoff, z.B. als Flammschutzmittel, verwendet.

Der Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC) der ECHA hat die Aufnahme dieses Stoffes in die Liste der in Frage kommenden Stoffe bestätigt. Die Liste enthält nun 241 Einträge - einige sind Gruppen von Chemikalien, so dass die Gesamtzahl der betroffenen Chemikalien höher ist. Dieser Stoff kann in Zukunft in die Zulassungsliste aufgenommen werden. Wenn ein Stoff auf dieser Liste steht, dürfen Unternehmen ihn nicht verwenden, es sei denn, sie beantragen eine Zulassung und die Europäische Kommission genehmigt die weitere Verwendung.

Gemäß REACh haben Unternehmen rechtliche Verpflichtungen, wenn ihr Stoff - entweder als solcher, in Gemischen oder in Erzeugnissen - in die Kandidatenliste aufgenommen wird. Wenn ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 % (Gewichtsprozent) enthält, müssen die Lieferanten ihren Kunden und Verbrauchern Informationen über die sichere Verwendung des Stoffes geben. Die Verbraucher haben das Recht, ihre Lieferanten zu fragen, ob die von ihnen gekauften Produkte besonders besorgniserregende Stoffe enthalten. Importeure und Produzenten von Erzeugnissen müssen der ECHA innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste (27.06.2024) mitteilen, ob ihr Erzeugnis einen solchen Stoff enthält.

EU- und EWR-Lieferanten von Stoffen auf der Kandidatenliste, die entweder als solche oder in Gemischen geliefert werden, müssen das Sicherheitsdatenblatt aktualisieren, das sie ihren Kunden zur Verfügung stellen.

Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie müssen Unternehmen die ECHA auch benachrichtigen, wenn die von ihnen produzierten Erzeugnisse besonders besorgniserregende Stoffe in einer Konzentration von über 0,1 % (Gewichtsprozent) enthalten. Diese Meldung wird in der Datenbank der ECHA für besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen (SCIP) veröffentlicht.

Achtung Bußgelder für SCIP Meldung: Fehlerhafte oder unterbliebene SCIP-Meldungen SVHC-haltiger Artikel werden mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld pro Fall sanktioniert.

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