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50.000 Euro Bußgeld für Energieverbrauchskennzeichnung

Bei Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon oder Kaufland, etc. werden diese Informationen in der Regel von den Plattformbetreibern bereitgestellt, wobei die Rechtsanwälte von Internetrecht Rostock aus ihrer Beratungspraxis wissen, dass die Darstellung in der Praxis zum Teil nicht ordnungsgemäß funktioniert.

trade-e-bility berichtete bereits, dass die Missachtung der Kennzeichnungs- und Hinweispflichten im Zusammenhang mit der Energieverbrauchskennzeichnung einen Abmahngrund darstellt und daher vermieden werden sollte. So mahnte bereits ein Wettbewerbs-Verein Onlinehändler von Elektroartikeln in diesem Bereich ab.

Wie Internetrecht Rostock nun informiert, scheint das LANUV (siehe weiter unten) Internetangebote, z. B. bei eBay, proaktiv auf das Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz – EnVKG) zu überprüfen. Zuständig für die Einhaltung des EnVKG sind die Landesbehörden. In Nordrhein-Westfalen ist dies z. B. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).

Beim Angebot von sogenannter energierelevanter Ware (eine Übersicht der betroffenen Geräte finden Sie hier) gibt es komplexe Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung. U. a. müssen das Energieetikett und das Produktdatenblatt dargestellt werden sowie Informationen im Rahmen des Energieetiketts, die sogenannte geschachtelte Anzeige. Überall dort, wo das Produkt beworben wird, muss über die Energieeffizienzklasse informiert werden. Im Angebot selbst muss über die Energieeffizienzklasse, das Energieetikett und das Produktdatenblatt informiert werden.

Die Information über die Energieeffizienzklasse muss dabei exakt in der Form erfolgen, wie dies für das Gerät vorgeschrieben ist. Die Umsetzung ist in einem Internetshop in der Praxis komplex. Bei Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon oder Kaufland, etc. werden diese Informationen in der Regel von den Plattformbetreibern bereitgestellt, wobei die Rechtsanwälte von Internetrecht Rostock aus ihrer Beratungspraxis wissen, dass die Darstellung in der Praxis zum Teil nicht ordnungsgemäß funktioniert.

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten bei energieverbrauchsrelevanten Produkten kann nicht nur wettbewerbswidrig sein, sondern auch eine Ordnungswidrigkeit gem. § 8 EnVKV i.V.m. § 15 Abs. 1 EnVKG darstellen. Es droht ein Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro.

Das Beratungs-Team von trade-e-bility berät Sie gerne unter 040/75068730-0 oder beratung@trade-e-bility.de über Lösungen, mit denen Sie Ihren Verkaufserfolg im Bereich Energieverbrauchskennzeichnung absichern können.

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Sie erreichen uns von Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 16 Uhr und am Freitag von 8 bis 15 Uhr. Kontaktieren Sie uns!

Oliver Friedrichs
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Oliver Friedrichs
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