Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie
2001/95/EG Produktsicherheitsgesetz ProdSG
Die EU hat mit der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie (ProdSRL) ein Netz geknüpft, das für alle Produkte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gilt. Dies trifft auch zu, wenn für ein Produkt eine CE-Richtlinie, wie z.B. die Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) zur Anwendung kommt. Andere Richtlinien, z.B. die Maschinenrichtlinie, decken diesen Bereich wiederum vollständig mit ab, wodurch die Anforderungen nach 2001/95/EG dann entfallen. Umgesetzt wird diese Richtlinie in Deutschland aktuell (Stand Januar 2021) durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Rechtliche Hintergrundinformationen zu dieser EU-Verordnung für Nonfood-Produkte finden Sie übrigens bei unserem Partner, der IT-Recht Kanzlei.
Wichtige Hinweise zu dieser Richtlinie / Produktsicherheitsrichtlinie kompakt:
- Sollte auf ein Produkt nur die Produktsicherheitsrichtlinie (Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit) Anwendung finden, so darf dieses Produkt keine CE-Kennzeichnung tragen und eine EU-Konformitätserklärung darf nicht ausgestellt werden. Bei Fragen hierzu sprechen Sie uns gerne an.
- Voraussichtlich ab/seit 16. Juli 2021 wird die EU-Marktüberwachungsverordnung (MÜ-VO) mit der Richtliniennummer 2019/1020 in Kraft treten. Diese wird die aktuelle Marktüberwachungsverordnung ablösen und beinhaltet weitreichende Änderungen. So wird die neue MÜ-VO die Möglichkeiten der Marktaufsichtbehörden verbessern, die Anforderungen der Produktsicherheitsrichtlinie zu überprüfen. Wir raten dringend dazu, jetzt diesbezügliche Vorbereitungen zu treffen.
Produktsicherheitsrichtlinie: ausschließlich betroffene Produkte
Folgende Geräte fallen in der Regel nur unter die ProdSRL (Ausnahmen möglich)
Produkte, die ...
- nicht elektrisch betrieben werden
- keine Leiterbahnen besitzen
- keine Messfunktion haben
- keine Schutzfunktion haben
- nicht zum Spielen bestimmt sind
- keine Energie speichern
Beispiele
- Fahrräder
- einfache Möbel
- Deko-Artikel
- Textilien
- Schmuck
- Schuhe
- etc.
Rechtskonforme Umsetzung der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie
Auch wenn für die betroffenen Produkte keine EU-Konformitätserklärung zu erstellen ist, so muss doch die Umsetzung der jeweiligen Anforderungen dokumentiert und das Produkt richtig gekennzeichnet sein.
-> Nur, wer rechtskonform agiert, ist vor behördlichen Sanktionen sicher geschützt. Wir helfen Ihnen, die notwendigen Maßnahmen durchzuführen.
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